ANGELFISCHERVERBAND IM
LANDESFISCHEREIVERBAND WESER-EMS E.V.

Aalschonzeit für die erwerbsmäßige Fischerei

30.08.2024

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit einem Ministerialblatt vom 26. August 2024 eine Verfügung zum Schutz des Europäischen Aales für die erwerbsmäßige Fischerei erlassen. Darin heißt es:

Zum Schutz des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien ist jede Beteiligung an erwerbsmäßigen Fischereitätigkeiten, gezieltes Fangen oder Anbordhalten von Europäischem Aal im Zeitraum vom 01.09.2024 bis 28.02.2025 verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Europäischem Aal sind unter allen zumutbaren Anstrengungen zu minimieren und nach Möglichkeit zu vermeiden. Unbeabsichtigt gefangenen Aalen darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend wieder freizusetzen.
Dieses Verbot gilt landwärts der Basislinie nach Anlage 1 zu § 16 Abs. 3 Nds. FischG und damit insbesondere auch in folgenden Küstengewässern:

Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg

Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf

Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen (Grenze der Stadt Bremen)

Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück

Ems unterhalb der Papenburger Schleuse

Leda unterhalb des Sperrwerks.

Zur Begründung wird auf eine Verordnung der EU hingewiesen, nach der der Fang des Europäische Aal in allen Meeres- und Brackgewässern für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in allen Lebensstadien zu untersagen ist. Der Zeitraum wurde von der Bundesrepublik Deutschland selbstständig festgelegt.

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