ANGELFISCHERVERBAND IM
LANDESFISCHEREIVERBAND WESER-EMS E.V.

Regelung zur Aalfischerei ist in Kraft getreten

06.02.2023

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz informiert aktuell darüber, dass die Regelung zur Aalfischerei 2023 und 2024 in Kraft getreten ist. So heißt es:     
Bezugnehmend auf unser Schreiben vom 22.12.2022 teilen wir mit, dass die Total Allowable Catch (TAC)- und Quotenverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Sie trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Das Aalfangverbot für die Freizeitfischerei im Meer ist damit ab sofort bis zum 31.03.2024 gültig. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 der NKüFischO gelten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der Fischereiressourcen landwärts der Basislinie bis zu den Gewässergrenzen nach Anlage 1 zu § 16 Abs. 3 Nds. FischG. Demnach sind die Regelungen zur Freizeitfischerei auf Aal in Niedersachsen auch in folgenden Gewässern anzuwenden:     
Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg,     
Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf,     
Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen), Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück,    
Ems unterhalb der Papenburger Schleuse,     
Leda unterhalb des Sperrwerks.     
Die Bekanntmachung zu einem zeitweisen Fangverbot zum Schutz des Europäischen Aals einschließlich der national festgelegten Zeiträume der Schonzeit für die Erwerbsfischerei erfolgt per Allgemeinverfügung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung. Eine Festlegung hat noch nicht stattgefunden.

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