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Förderung von Vorhaben der Fließgewässerentwicklung im Haushaltsjahr 2022 mit Landesmitteln

22.11.2021

Wie der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mitteilt, wird das Land Niedersachsen weiterhin das freiwillige Engagement unterstützen, Vorhaben der Fließgewässerentwicklung (FGE) umzusetzen. Ergänzend zu den laufenden ELERkofinanzierten Vorhaben wird das Land ab 2022 FGE-Vorhaben ebenfalls mit reinen Landesmitteln in größerem Umfang fördern. Bislang bestand diese Fördermöglichkeit nur bei den sog. „Kleinen Vorhaben“ der FGE. In 2022 werden die “Kleinen Vorhaben“ und die regulären FGE-Vorhaben erstmals in einem Bauprogramm zusammengefasst.

Für neue Projekte zur Umsetzung in 2022 und Folgejahren können, im Rahmen eines Vorverfahrens, bis zum 31. Januar 2022 Maßnahmenblätter beim NLWKN - Aufgabenbereich 2.2 D, Bauprogramme, Entwurfsprüfung - am für Sie zuständigen Standort des NLWKN (Oldenburg, Verden, Hannover, Braunschweig, Lüneburg) eingereicht werden.

Die Auswahl der Fördervorhaben sowie die Aufnahme ins FGE-Bauprogramm 2022 erfolgt wie in Vorjahren nach Förderreife sowie nach fachlichen Kriterien.

Nach Aufnahme Ihres Vorhabens ins FGE-Bauprogramm 2022 erhalten Sie im Frühjahr 2022 Informationen zur regulären Förderantragstellung über den zuständigen regionalen Ansprechpartner des NLWKN, Aufgabenbereich 2.2 D sowie über die Webseite des NLWKN.

Förderfähig sind Vorhaben, die dem Fördergegenstand nach Nr. 2 der Förderrichtlinie Fließgewässerentwicklung (RL FGE) entsprechen sowie die Zielerreichung der EG-WRRL unter lokalen bzw. regionalen Gesichtspunkten unterstützen. Auch die Förderung reiner Planungs-/Grunderwerbsvorhaben ist möglich.

Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie nicht gewerblich tätige juristische Personen, die wasserwirtschaftliche oder sonstige diesbezüglich umweltrelevante Aufgaben wahrnehmen. Auch Kommunen und Zusammenschlüsse von Kommunen in der Rechtsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts, unabhängig von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, können Anträge stellen.

Es kann eine Zuwendung bis zur Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einem Eigenanteil von 10 % gewährt werden. Sachleistungen (Kosten für eigene Geräte, eigenes Personal etc.) können den Eigenanteil ergänzen oder ersetzen. Reine Materialausgaben können bei zuwendungsfähigen Ausgaben bis 100.000 € bis zu 100% gefördert werden.

Der Vordruck des Maßnahmenblattes sowie weitere Informationen (u.a. RL FGE, Merkblätter, einzuhaltende Nebenbestimmungen) finden Sie auf der Webseite des NLWKN.

Link zur Homepage:
https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/wasserwirtschaft/forderprogramme

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