ANGELFISCHERVERBAND IM
LANDESFISCHEREIVERBAND WESER-EMS E.V.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart stellt das Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von PETA gemäß § 153 Absatz 1 StPO wegen Geringfügigkeit ein

24.08.2020

Bekanntermaßen war auf der Homepage von PETA im August 2019 ein Artikel unter der Überschrift "Angler in Sicht? Die besten Tipps was Sie tun können" veröffentlicht worden. Hiergegen hat der Dachverband Strafanzeige eingereicht vor allem mit der Begründung, es werde zu Straftaten gegen die Angler aufgefordert und Angler würden durch diesen Artikel sozial herabgewürdigt.
Nach bald einem Jahr hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart im schriftlichen Verfahren eine Einstellung des Verfahrens verfügt. Diese wird damit begründet, dass die Schuld der Verantwortlichen als gering anzusehen wäre. Zumindest ist dies jedenfalls nicht als klarer Freispruch zu werten.
Die Behörde führt hierzu u.a. aus:
Der Aufruf gegen Angler auch ohne Anlass – gleichsam ins Blaue hinein - den Verdacht der Begehung einer Straftat gegenüber der Polizei zu äußern, erfüllt den Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat bzw einer falschen Verdächtigung.
Da der Artikel jedoch bereits nach kurzer Zeit - jedenfalls spätestens am 06.08.2019 geändert wurde, war diese Aufforderung nur für kurze Zeit, höchstens 6 Tage im Internet verfügbar. Tatsächliche unberechtigte Strafanzeigen aufgrund dieses Aufrufs sind nicht bekannt geworden. Die Schuld ist daher als gering anzusehen.
Darüber hinaus ist die Verwirklichung der Straftatbestand der Volksverhetzung nicht ersichtlich. Angler sind bereits kein nach äußeren oder inneren Merkmalen unterscheidbarer Teil der Bevölkerung im Sinne der Vorschrift. Darüber hinaus werden in dem Artikel Angler nicht als generelle Tierquäler dargestellt. Vielmehr wird dargelegt, welche Vorschriften einzuhalten sind, um tierschutzrechtlich ordnungsgemäß Fische fangen zu können/dürfen. Dass hierbei zu einem Meinungsaustausch zwischen Anglern und Tierschützern aufgefordert wird, ist zulässig.
Auch eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten liegt nicht vor. Aus der Aufforderung, Steine ins Wasser zu werfen, kann nicht geschlossen werden, dass hiermit billigend in Kauf genommen wird, Menschen zu verletzen. Die Steine sollen gerade ins Wasser, nicht auf Menschen geworfen werden. Wenn bereits bei Steinen der Straftatbestand nicht erfüllt wird, so gilt dies bei Kieselsteinen, welche eine geringere Gefährlichkeit aufweisen, erst recht. Es kann auch nicht aus der Formulierung, „versuchen die gefangenen Fisch zu retten“ geschlossen werden, dass hiermit eine Aufforderung zum Diebstahl einhergeht. Denkbar sei eine Vielzahl weiterer Auslegungsmöglichkeiten (nur als Beispiel sei genannt: Abkaufen des Fisches und anschließendes Freilassen) so dass hier entsprechender Vorsatz nicht unterstellt werden kann.
Soweit darüber hinaus durch das Werfen von Kieselsteinen ins Wasser ein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand erfüllt sein kann (Belästigung der Allgemeinheit oder öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten) so ist hierüber von der zuständigen Verwaltungsbehörde in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

Ein Rechtmittel hiergegen ist nach dem Gesetz für uns nicht möglich.

Unsere Meinung

Vorneweg: Natürlich hätten wir uns ein anderes Ergebnis und ein klares Signal für die Angler in Deutschland gewünscht.
Die Grenze zu ziehen zwischen unbedachten Meinungsäußerungen und einer Straftat, ist oft für Ermittlungsbehörden nicht einfach. In der politischen Diskussion ist das Grundrecht, seine Ansichten zu äußern, ein wichtiges Gut und deshalb müssen Staatsanwaltschaften genau prüfen.
Auch hier haben sich die Behörden bei ihrer Prüfung anscheinend schwergetan und daher im Zweifel vielleicht den einfacheren Weg gesucht. Von den Behörden so nicht gesehen und leider bisher dort auch weiterhin wenig dokumentiert, ist für uns klar, dass es sich gerade nicht um unbedachte Meinungsäußerung handelte, sondern wieder um bewußte und gezielte Provokationen im Grenzbereich der Legalität. Um sich eine möglichst intensive mediale Präsenz zu verschaffen, wird seit Jahren zielgerichtet durchgehend mit Angriffen gegenüber Naturnutzern gearbeitet.
Dieses durchgehende Vorgehen findet bisher leider bei den Ermittlungsbehörden zu wenig Berücksichtigung.
Darüber hinaus hätten wir Angler uns von Seiten der Ermittlungsbehörde im Verfahren allerdings mehr Transparenz gewünscht. Die Anzeige datiert bereits vom 16.08.2019. Die Ermittlungsbehörden in Berlin haben trotz Nachfragen zu keiner Zeit über den Stand der Ermittlungen informiert. Sämtliche Nachfragen blieben unbeantwortet. Auch die im Verfahren vorgesehene Mitteilung an uns über eine Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft ist nie erfolgt. Die Einstellung selbst wurde ebenfalls erst mehr als 6 Wochen nach der Entscheidung bekanntgegeben. Dies mag in den letzten Monaten zwar durch „Corona“ verständlich sein, erklärt aber nicht den gesamten Zeitraum.

 

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