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LANDESFISCHEREIVERBAND WESER-EMS E.V.

Neue Regelung zur Aalfischerei in nieders. Küstengewässern

27.12.2022

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Referat Fischerei und Fischwirtschaft, informierte am 23. Dezember über die Regelungen zur Aalfischerei in den niedersächsischen Küstengewässern für das Jahr 2023 und das 1. Quartal 2024. Dabei wird auch konkretisiert, in welchen Gewässerbereichen in Niedersachsen das bevorstehende Verbot des Aalfang in den Meeresgewässern gilt.

Am 4. November 2021 empfahl der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES), dass für 2022, wenn der Vorsorgeansatz angewandt wird, in allen Lebensräumen und Lebensstadien in seinem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet keine Fänge des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) erfolgen sollten. Dies betrifft sowohl Freizeit- als auch kommerzielle Fänge und schließt auch Glasaalfänge für Besatzmaßnahmen und Aquakultur ein. Darüber hinaus stellte der ICES am 30. Mai 2022 fest, dass trotz der Bemühungen der Mitgliedstaaten insgesamt keine Fortschritte bei der Erreichung des Ziels einer Abwanderung von Blankaal-Biomasse von 40 % in der gesamten Union erzielt wurden. Am 3. November 2022 wiederholte der ICES für 2023 seine Nullfangempfehlung für Aale in allen Lebensräumen. Der Rat für Landwirtschaft und Fischerei der EU hat in seiner Sitzung am 11./12. Dezember 2022 in Brüssel den wissenschaftlichen Empfehlungen des ICES folgend beschlossen, die im Rahmen der Total-Allowable-Catch (TAC)- und Quotenverordnung vorgesehene Schonzeit für den Europäischen Aal auf See für die Erwerbsfischerei von drei Monaten auf sechs Monate auszudehnen. Zusätzlich wurde ein Aalfangverbot der Freizeitfischerei auf See im Zeitraum bis 31.03.2024 beschlossen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung (NKüFischO) gelten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der Fischereiressourcen landwärts der Basislinie bis zu den Gewässergrenzen nach Anlage 1 zu § 16 Abs. 3 Nds. FischG. Demnach sind die Regelungen zur Aalfischerei der TAC- und Quotenverordnung für das Jahr 2023 auch in folgenden Gewässern anzuwenden:

Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg, 

Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf, 

Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen), 

Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück, 

Ems unterhalb der Papenburger Schleuse, 

Leda unterhalb des Sperrwerks.

Die TAC und Quotenverordnung 2023 wird voraussichtlich in der ersten Januarhälfte im schriftlichen Verfahren angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Das Aalfangverbot für die Freizeitfischerei gilt ab der Veröffentlichung der Verordnung im EU-Amtsblatt. Jeder Mitgliedstaat der Union legt zum Zweck der Bestandserhaltung eine oder mehrere Schließzeiten für die Erwerbsfischerei fest. Die Bekanntmachung zu einem zeitweisen Fangverbot zum Schutz des Europäischen Aals einschließlich der national festgelegten Zeiträume der Schonzeit für die Erwerbsfischerei erfolgt per Allgemeinverfügung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die Allgemeinverfügung der BLE gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung.

Sobald der nationale Zeitraum der Schließzeiten für die Erwerbsfischerei von der BLE per Allgemeinverfügung bekanntgegeben wurde, werden wir Sie informieren.

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