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Schonzeit für Aale in den Küstengewässern

09.03.2020

Wie das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 10. März 2020 mitteilte, hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Festlegung der Schonzeit für den Europäischen Aal in den deutschen Küstengewässern vorgenommen.

Das Ministerium informierte, dass die Mitgliedsstaaten der EU und damit entsprechend dem Grundgesetz in Deutschland die Länder dazu verpflichtet sind, Schonzeiten für den Europäischen Aal festzulegen, soweit Unionsgewässer des ICES-Gebietes und Brackwasser, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer betroffen sind.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dafür die Vorschläge der zuständigen Länder koordiniert. Die Länder wurden im Vorfeld zu ihren Absichten bezüglich der Festlegung der Schonzeiten für den Europäischen Aal in den deutschen Küstengewässern gebeten. Fischereiverbände wurden ebenfalls benachrichtigt, damit sie eine Stellungnahme abgeben können.

Die zuständigen Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben mitgeteilt, dass sie die bisher geltende Regelung beibehalten wollen. Entsprechend wird das Bundesministerium die Schonzeit für den Europäischen Aal in den deutschen Küstengewässern vom 1. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 an die Europäische Kommission melden.

Aus Sicht des Bundesministeriums trägt die Entscheidung der Länder dem Schutz des bedrohten Europäischen Aals Rechnung. Es wird darauf hingewiesen, dass der von den Ländern festgesetzte Zeitraum besonders das Wanderverhalten des Aals berücksichtigen würde.

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