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Förderung von kleinen Vorhaben der Fließgewässerentwicklung

24.06.2020

Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz unterrichtet darüber, dass - ergänzend zu den EU-geförderten größeren Vorhaben der Fließgewässerentwicklung - das Land Niedersachsen in diesem Jahr die Umsetzung der sogenannten „kleinen Vorhaben der Fließgewässerentwicklung“ an kleinen und mittleren Fließgewässern deutlich verstärkt.

Das seit 2012 laufende Programm zur Förderung der kleinen Vorhaben der Fließgewässerentwicklung wird dazu finanziell erweitert. Gegenwärtig steht erstmalig eine Summe von 1 Mio. Euro an Fördermitteln zur Verfügung. Zusätzlich wurde die Höchstgrenze der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von bisher 15 Tsd. € auf 100 Tsd. € angehoben. Die Förderrichtlinie (RL Fließgewässerentwicklung – FGE v. 17.05.2016) wird noch entsprechend angepasst. Für das laufende Jahr gelten daher neue Randbedingungen. 

Die bisher angemeldeten bzw. ggf. beantragten Projekte mit einem Vorhabenvolumen bis 15 Tsd. € werden – sofern alle Voraussetzungen gegeben sind – noch im beantragten Umfang beschieden werden. In Summe werden so weiterhin rd. 250 Tsd. € an Fördermitteln an Vorhaben mit Gesamtkosten bis zu 15 Tsd. € gebunden. Für die verbleibenden 750 Tsd. € ist nachstehendes Procedere vorgesehen:

Förderanträge sind bis zum 17. Juli an den NLWKN – Aufgabenbereich II.2 D, Bauprogramme. Entwurfsprüfung - am für Sie zuständigen Standort des NLWKN (Oldenburg, Verden, Hannover, Braunschweig, Lüneburg) zu richten. Die Auswahl der Fördervorhaben erfolgt nach fachlichen Kriterien sowie nach der Förderreife.

Als förderfähig gelten „kleine Vorhaben“, die eigenständig und in sich abgeschlossen sind, sowie die Zielerreichung der EG-WRRL unter lokalen bzw. regionalen Gesichtspunkten unterstützen. Antragsberechtigt sind – wie bisher – Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie nicht gewerblich tätige juristische Personen, die wasserwirtschaftliche oder sonstige diesbezügliche umweltrelevante Aufgaben wahrnehmen.

Kommunen und Zusammenschlüsse von Kommunen in der Rechtsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind nicht als Antragsteller zugelassen.

Es kann eine Zuwendung bis zur Höhe von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einem Eigenanteil von 10 Prozent gewährt werden. Eigenleistungen sind nicht zuwendungsfähig, auch nicht als Ersatz des Eigenanteils. Bei Beantragung der Förderung reiner Materialausgaben kann eine Bezuschussung bis zu 100 Prozent erfolgen.

Den Antragsvordruck sowie weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des NLWKN unter folgendem Pfad:

www.nlwkn.de > Wasserwirtschaft > Förderprogramme > Fließgewässerentwicklung

 

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