ANGELFISCHERVERBAND IM
LANDESFISCHEREIVERBAND WESER-EMS E.V.

Corona-Regeln - unsere Anfrage beim Ministerium

Zu unserer Anfrage gab es folgende Antwort:

Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf Ihre Anfrage zu den aktuell gültigen Corona-Beschränkungen gab der Lagestab des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung folgende Rückmeldung:

Frage nach „Zusammenkünften (Sitzungen, Versammlungen, ect. in geschlossenen Räumen)“

Die Regelungen für eine Eigentümerversammlungen haben sich nicht geändert. Abweichend von § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist die Durchführung gem. § 9 Absatz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zulässig. Dies bedeutet, dass die Obergrenze des § 7 nicht gilt.

Abstandsgebot und Hygieneregeln sind einzuhalten, bitte in geschlossenen Räumen auch das regelmäßige Lüften nicht vergessen. Die Anzahl der Teilnehmer - unter Beachtung der weiteren Vorgaben - ist abhängig von der Größe des Veranstaltungsraumes.

Frage nach „Durchführung von Arbeitseinsätzen (im Freien)“

Bestätigung (also erlaubt)

Frage nach „Durchführung von Fischbesatz“

Bestätigung (also erlaubt)

Frage nach der „Durchführung von Hegefischen“

Da das Hegefischen nach § 40 Abs. 1 Nds. FischG erforderlich ist, trifft § 10 Abs. 1 Nr. 7 Nds. Corona-Verordnung nicht zu (Sportbetrieb). Aufgrund der gesetzlichen Forderung dürfte es sich auch um keine Veranstaltung im Sinne des § 8 Nds. Corona-Verordnung handeln. Somit wäre das Hegefischen unter Beachtung der §§ 2, 3 Abs. 2 und 4 Nds. Corona-Verordnung erlaubt.

Ich verweise darauf, dass sich zur Zeit die Definition der Jagd mit ähnlicher Problematik zwischen ML und MS in Klärung befindet.

Frage nach „Ausbildung/Durchführung von Vorbereitungslehrgängen Fischerprüfung“ und nach „Durchführung von Fischerprüfungen (in geschlossenen Räumen)“

Bestätigung (also erlaubt)

Beachten Sie bitte:

Die Landkreise und kreisfreien Städte legen in bestimmten Fällen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung weiterführende und ggfs. einschränkende Regelungen fest.

Alle von hier gegebenen Auskünfte erfolgten auf der Grundlage der bis zum 30.11.2020 geltenden Coronaverordnung. Wie sich die Rechtslage dann darstellen wird, ist nicht absehbar, da dies maßgeblich von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens abhängen wird.

 

zurück