ANGELFISCHERVERBAND IM
LANDESFISCHEREIVERBAND WESER-EMS E.V.

Info zum sogenannten Geldwäschegesetz

Die Verbandsjustitiarin des Deutschen Angelfischerverbands informiert: In Umsetzung der EU-Gesetzgebung ist im Juni ein neues sogenanntes Geldwäschegesetz, kurz GWG, in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zentrales Element der Gesetzesänderung ist die Einführung eines sogenannten Transparenzregisters, in dem die wirtschaftlich Berechtigten aller privatrechtlichen Vereinigungen erfasst werden. Hieraus ergeben sich gleichzeitig Mitteilungspflichten der betroffenen Vereinigungen.

Diese neue gesetzliche Regelung gilt auch für rechtsfähige Vereine, Stiftungen und Genossenschaften.

1. Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?

Die Meldepflicht gilt als bereits erfüllt, wenn sich die notwendigen Angaben elektronisch abrufbar schon aus den Eintragungen des Vereinsregisters (§ 55 BGB) ergeben.

2. Gibt es Fristen?

Gemäß § 59 Abs. 1 GWG müssen die Meldepflichten zum Transparenzregister erstmals bis zum 1.10.2017 erfüllt werden.

3. Welche Angaben sind zu machen?

Dem Transparenzregister sind bei einer Meldepflicht folgende Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen (§ 19 GWG): Vor- und Nachname / Geburtsdatum / Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (also im Regelfall einfach: gesetzlicher Vertreter des Vereins)

4. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Meldepflicht?

Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die bereits in einfachen Fällen mit erheblichen Geldbußen geahndet werden können.

5. Wo kann man sich bei Notwendigkeit registrieren und näher informieren?

Eine etwa notwendige Eintragung hat in elektronischer Form zu erfolgen. Zuständige Stelle für die Führung des Registers ist die Bundesanzeiger Verlags GmbH (näheres unter www.transparenzregister.de).

Zusammenfassend: Ich bitte alle Mitgliedsverbände und Vereine, vorsorglich zu prüfen, ob die Eintragungen der Vereinsregister aktuell und vollständig die gesetzlichen Vertreter aufführen und in elektronischer Form vorliegen. Ist dies nicht sicher, sollte fristgerecht eine Meldung zum Transparenzregister geprüft werden.

Das Schreiben des DAFV findet sich auch auf dieser Homepage unter Downloads/Gesetze

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