Gegenwärtig erhalten viele Vereine einen Gebührenbescheid vom Bundesanzeiger Verlag zur Eintragung von Vereinsdaten im Transparenzregister. Hier einige Informationen des DAFV dazu.

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LANDESFISCHEREIVERBAND WESER-EMS E.V.

Eintragung von Vereinsdaten im Transparenzregister

Gegenwärtig erhalten viele Vereine einen Gebührenbescheid vom Bundesanzeiger Verlag zur Eintragung von Vereinsdaten im Transparenzregister. Da einige erbost, andere irritiert sind, folgen hier einige Informationen, die wir in dankbarer Unterstützung mit einigen Landesgeschäftsführern/innen erstellt haben (s. Anhang).

 Worum geht es?

In Umsetzung der EU-Rechtsetzung ist im Juni 2017 das Geldwäschegesetz, kurz GwG, in Kraft getreten. Ziel des GwG ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zentrales Element ist die Einführung eines Transparenzregisters, in dem die wirtschaftlich Berechtigten aller privatrechtlichen Vereinigungen erfasst werden. 

 Keine Anmeldepflicht für Vereine

Vereinsvorstände sind nicht verpflichtet, den e.V. - neben dem Vereinsregister - zusätzlich im Transparenzregister anzumelden. Die erforderlichen Daten des e.V. werden für das Transparenzregister elektronisch aus dem Vereinsregister übernommen. Ein e.V. wird also automatisch im Transparenzregister geführt.

Kosten

Für die Eintragung und die Datenführung erhebt allerdings nach § 24 Abs. 1 GwG die das Transparenzregister führende Stelle, der Bundesanzeiger Verlag, Gebühren. Rechtsgrundlage dafür ist die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV), die zuletzt im Januar 2020 geändert wurde. Danach beträgt die Gebühr ab dem Jahr 2020 jährlich 4,80 Euro, zuvor 2,50 Euro. Kosten können bis zu vier Jahre rückwirkend erhoben werden (Festsetzungsverjährung).

Diese Gebühren müssen bezahlt werden - sofern die Zahlungsaufforderung tatsächlich vom Bundesanzeiger Verlag stammt. Leider haben sich auch Kriminelle der Sache angenommen und fordern Gebühren im Zusammenhang mit dem Transparenzregister. Solche Betrugsversuche fallen gelegentlich schon durch erheblich höhere Forderungen auf, als tatsächlich fällig werden. Weisen Sie ihre Vereine gerne doppelt darauf hin.

Sicherlich haben viele von euch diese Information auch schon an ihre Vereine weitergeleitet. Das anhängende Dokument kann gerne als Leitfaden für weitere informelle Informationsweiterleitungen verstanden werden.

Bitte beachtet:

Bei der Zusammenstellung des anhängenden Leitfaden ist aufgefallen, dass einige von euch bislang bei der Registrierung auf folgenden Link: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de verwiesen haben. Die gewünschte Zahlungsbefreiung über diesen Link zu erwirken, ist nicht mehr möglich!

Sie kann nur über die Homepage des Transparenzregisters (www.transparenzregister) auf elektronischem Weg erfolgen. Hierfür sind eine Registrierung und danach eine erweiterte Registrierung erforderlich. Sobald diese abgeschlossen sind, kann der Befreiungsantrag über den Menüpunkt „Meine Daten“ gestellt werden.

Dem Antrag auf Gebührenbefreiung müssen folgende Unterlagen elektronisch beigefügt werden:

1. aktueller Vereinsregisterauszug mit Name und Sitz des Vereins sowie Bezeichnung des aktuellen vertretungsberechtigten Vorstands,

2. Identitätsnachweis der beantragenden Vorstandsmitglieder durch Ausweiskopie.

3. Gemeinnützigkeitsnachweis durch Freistellungsbescheid des Finanzamtes.

Wir bieten eine Ausfüllhilfe zum Transparenzregister im Mitgliederbereich auf dieser Homepage (ohne Gewähr)

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